1. Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen
Opfer von Naturkatastrophen gelten als hilfsbedürftig, wodurch Leistungen aus dem Katastrophenfonds und von gemeinnützigen Stiftungen regelmäßig steuerfrei sind. Auch freiwillige Zuwendungen zur Schadensbeseitigung, wie Geld oder zinsenlose Darlehen von Arbeitgebern an Mitarbeiter, sind von der Einkommen- und Lohnsteuer befreit. Bei Subventionen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind diese von den steuerlichen Kosten abzuziehen.
2. Freiwilligenpauschale
Ehrenamtlich tätige Personen in der Katastrophenhilfe können eine steuerfreie Freiwilligenpauschale von bis zu 50 Euro pro Tag (maximal 3.000 Euro jährlich) erhalten.
3. Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie an begünstigte Einrichtungen für definierte Zwecke gehen. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht absetzbar. Privatpersonen können Geldspenden bis zu 10 % ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen, Unternehmen bis zu 10 % des Gewinns als Betriebsausgaben, vorausgesetzt, die Empfänger sind als spendenbegünstigte Einrichtungen registriert.
4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen
Zuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen sind steuerfrei für den Empfänger. Unternehmen können werbewirksame Zuwendungen an Katastrophenhilfe ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen, sofern eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgt. Dies umfasst Medienberichterstattung und Hinweise in Kundenschreiben oder auf der Unternehmenswebsite.
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