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AutorenbildMag. Verena Kränkl

Geringfügige Dienstnehmer kosten den Dienstgeber eventuell seit 1. Jänner 2024 mehr!

Ein geringfügiger Dienstnehmer ist eine Teilzeitkraft mit den gleichen Rechten wie eine Vollzeitkraft:

Bezahlter Urlaub, Krankenentgelt vom Dienstgeber und auch Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag.

 

Was war/ist nun also der Vorteil für den Dienstgeber? Der Dienstgeberanteil der Sozialversicherung ist deutlich geringer bis 31. Dezember 2023 gewesen.

 

Für einen geringfügig versicherten Dienstnehmer ist nur eine Unfallversicherung von 1,1 % zu bezahlen und die Beiträge für die BV-Kassa (zu Vergleich vollversicherte Dienstnehmer kosten den Dienstgeber, also Sie, 20,98 % plus die Beiträge zu BV-Kassa).

 

Damit wir Dienstgeber nicht zu viele Dienstnehmer geringfügig beschäftigen hat Vater Staat hier noch eine zusätzliche Regel eingezogen: Wenn der Gesamtbetrag der Gehälter und Löhne aller geringfügig Beschäftigten pro Monat mehr als 777,66 € pro Monat beträgt zahlt man zusätzlich eine Dienstgeberabgabe. Und diese wurde nun mit 1. Jänner 2024 von 16,4 auf 19,4 % erhöht.

Was bedeutet dies für Sie? Achten Sie darauf, dass Sie mit der Gesamtsumme unter den 777,66 € pro Monat bleiben. Wenn Sie diese überschreiten, zahlen Sie für alle geringfügigen Dienstnehmer nicht mehr nur 1,1 % UV sondern 20,5 % (1,1 +19,4 %). Und damit haben die geringfügig Versicherten für Sie fast keinen Vorteil mehr, zahlen Sie für eine Teilzeit- oder Vollzeitkraft doch auch nur 20,98 %.

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